Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
§ 1 Allgemeines
Unseren
sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen und
Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen
zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen
widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen. Der Besteller erkennt die alleinige
Geltung unserer Lieferungs- und Montagebedingungen an, auch wenn er
sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
Unsere
Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns
bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch
uns. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind
für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Bestellers
als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können
wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.
§ 3 Fristen für Lieferungen / Verzug
1.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir
die Verzögerung zu vertreten haben.
2.
Ist
die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse,
z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern
sich die Fristen angemessen.
3.
Kommen
wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für
jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen
verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
4.
Schadenersatzansprüche
des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der
Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit
nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
5.
Der
Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
6.
Werden
Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von
0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens
jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor,
bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt,
wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum
des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom
Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns
gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir
können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehenden
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der
Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller
und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem
zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
5.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 5 Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1.
Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer -
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag.
2.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1. Nr. 2. (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1. (Rückgriffsanspruch)
und 634 a. Abs. 1. Nr. 2. (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt.
3.
Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
4.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem
Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der
Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung
kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5.
Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 7 - vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
8.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei
Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
9.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers
gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfange des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8.
entsprechend.
10.
Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 7
(Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als
die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen
uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
11.
Bei
Montage durch uns, von nicht bei uns bezogenen Geräten, Modulen
und Anlagen, übernehmen wir keine Garantie/Gewährleistung
für die Geräte. Im Garantie/Gewährleistungsfall, hat
sich der Kunde an den Verkäufer der entsprechenden Ware zu richten.
12.
Für
Telefongebühren und Datenübertragungsgebühren, die durch
ungewollten Verbindungsaufbau entstehen, lehnen wir jegliche Haftung
ausdrücklich ab. Der Kunde ist verpflichtet regelmäßig
nicht beabsichtigte Verbindungen zu trennen oder trennen zu lassen.
§ 6 Unmöglichkeit / Vertragsanpassung
1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit
nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2. die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche
1.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen.
2.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet
wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
3.
Soweit dem Besteller nach diesem § 7 Schadenersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem.
§ 5 Nr. 2.
§ 8 Preise
1.
Der Preis für die Montage von Apparaturen wird gesondert
berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen
Montagezeitpunkt bei uns allgemein festgesetzten Listenpreise und
Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicherprogrammierten
Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung
der Anlage uns die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Wenn der
Besteller nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang
ändert, werden solche Änderungen dem Besteller mit den
dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.
Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des
Leitungsnetzes berechnet; maßgebend sind die von uns im
vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein festgesetzten Listenpreise
für Aufmaß-Abrechnungen. Die entsprechenden Listenpreise
sind aktuell bei uns zu Erfragen.
Beratung und Angebotserarbeitung, die auf Kundenwunsch einen
Besuch vor Ort erforderlich machen, sind kostenpflichtig, diese
Kosten werden aber dem Kunden bei Auftragserteilung gutgeschrieben.
2.
Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind
zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die
tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages
oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich
geändert haben. In diesem Fall können wir den Preis
entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß
auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und
für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert,
weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig
montieren zu lassen, nicht nachkommt.
3.
Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.
4.
Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.
§ 9 Gefahrübergang / Entgegennahme / Teillieferung
1.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
-
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten
des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die
üblichen Transportrisiken versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3.
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
4.
Teillieferungen sind zulässig.
§ 10 Pauschalisierter Schadenersatz bei
Annahmeverweigerung
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm
bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine
angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir
nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt
Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf
20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht
vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein
wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten
auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter
von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
§ 11 Zahlungsbedingungen
1.
Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
- bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 4.000,00 ¥ netto Kasse nach Lieferung
- bei
Verträgen mit einem Auftragswert über 4.000,00 ¥ und
einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten 50% des Auftragswertes bei
Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung;
- bei
Verträgen mit einem Auftragswert über 4.000,00 ¥ und
einer Lieferfrist über 3 Monaten jeweils 30% des Auftragswertes
bei Vertragsabschluss, nach Ablauf des 1. Drittels der vorgesehenen
Lieferzeit und nach Ablauf des 2. Drittels der vorgesehenen Lieferfrist
und der Rest bei Lieferung.
2.
Wechsel und Schecks nehmen wir stets nur erfüllungshalber an.
Wechsel nehmen wir im übrigen nur aufgrund vorheriger
schriftlicher Vereinbarung an.
3.
Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von
uns nicht bestritten sind. Die Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen
Verträgen ist ausgeschlossen.
§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
An
technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller
zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und
Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen
nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der
Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen
auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, können wir sie
zurückfordern.
§ 13 Rechte an Programmen
Bei
speicherprogrammierten Anlagen gehören
Programm-Verarbeitungs-Einrichtungen, Programmträger sowie die
Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum
Vertragsumfang. Die Programm-Verarbeitungs-Einrichtungen und
Programmträger gehen mit den übrigen Anlagenteilen in das
Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung
erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme
(Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie
den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen
Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen;
der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu
vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten
Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage
gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des
Bestellers auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen
Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns.
§ 14 Zurverfügungstellung von Räumen
Der
Besteller stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume
mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden
Aufenthaltsräume für unser Montagepersonal zur Verfügung.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit
1.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne
des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand - unbeschadet
unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten
Gerichtsstand zu erheben - unser Firmensitz vereinbart.
2.
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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